Drucksachennummer: 17/10469
01.03.2016
Antrag der Abgeordneten
Schreyer-Stäblein Kerstin, Dr. Rieger Franz, Brückner Michael, Dorow Alex, Dr. Huber Martin, König Alexander, Sauter Alfred, Schwab Thorsten, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter, Wittmann Mechthilde
Dr. Rieger Franz
CSU
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedsstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU, COM(2016) 53 final, BR-Drs. 82/16
Der Landtag wolle beschließen:
Der Landtag stellt fest, dass gegen den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedsstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU, COM(2016) 53 final, BR-Drs. 82/16, Subsidiaritätsbedenken bestehen.
Der Landtag schließt sich damit der Auffassung der Staatsregierung an.
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei den Beratungen des Bundesrates auf die Subsidiaritätsbedenken hinzuweisen. Sie wird ferner aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass diese Bedenken Eingang in den Beschluss des Bundesrates finden.
Mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedsstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU, COM(2016) 53 final, sollen Aufgaben von den Mitgliedsstaaten auf die EU verlagert werden. Zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedsstaaten und Drittländern im Energiebereich unterliegen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der EU. Die EU begründet ihre Zuständigkeit mit der Rechtsgrundlage des Art. 194 Abs. 1 lit a) und b) AEUV, nämlich der Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts und der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass durch die vorgeschlagene Einbindung der EU-Kommission in zwischenstaatliche Verhandlungen die Energieversorgungssicherheit in der Union gesteigert wird. Vielmehr kennen die Mitgliedsstaaten jeweils selbst am besten ihre Bedürfnisse. Unterschiedliche Bedingungen in den Verträgen der einzelnen Staaten müssen zugelassen werden, da es sich auch um unter-schiedliche Abnahmemengen, Transportwege etc. handelt. Daher ist ein Handeln der EU-Kommission in diesem Bereich im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht erforderlich.
Nach Art. 194 Absatz 2 Satz 3 AEUV darf das Recht der Mitgliedsstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen festzulegen und zwischen verschiedenen Energie-quellen zu wählen, nicht angetastet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Mitgliedsstaaten auch selbst dafür verantwortlich sind, für welche Energiequellen sie Lieferverträge zu welchen Bedingungen abschließen.